Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der HiPer Ceramics GmbH
1. Geltungsbereich, Einkaufsbedingungen des Kunden
1.1 Die Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen, und Auftragsgeschäfte. Die Gültigkeit umfasst die Geschäftsanbahnung, -abschluss und -abwicklung aller – auch zukünftiger – Geschäfte mit dem Kunden. Entgegenstehenden Einkaufs- oder Auftragsbedingungen des Kunden wird widersprochen und sind auch dann nicht für uns bindend, wenn sie Ausschließlichkeitsgeltung beanspruchen oder in einer unserem Angebots- oder Auftragsbestätigungsschreiben nachfolgender Willenserklärung des Kunden eingeführt werden und wir nicht nochmals widersprechen. Die vorliegenden Bedingungen gelten spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung (des Liefergutes) als vom Kunden angenommen.
1.2 Sollte auf die Gültigkeit der Bedingungen oder einzelne ihrer Klauseln oder die Anerkennung entgegenstehender AGB des Kunden oder einzelne ihrer Klauseln verzichtet werden, bedarf die Rechtswirksamkeit der schriftlichen Niederlegung in der Auftragsbestätigung. Auch bei Verzicht auf diese Bedingungen oder bei Anerkennung von Einkaufs-/Auftragsbedingungen des Kunden bleiben die Regelungen dieser Bedingungen über den Eigentumsvorbehalt (Punkt 8.1 – 8.8), über den Ausschluss von Ansprüchen bei unverschuldeter Betriebsstörung und ausgebliebener Selbstbelieferung (Punkt 4.1), über das anwendbare Recht sowie den Gerichtsstand (Punkt 10.1 – 10.2) weiterhin Vertragsinhalt, außer, wir hätten unter ausdrücklicher schriftlicher Nennung auch auf diese Klauseln verzichtet.
1.3 Sollten beide Vertragsparteien auf einer ausschließlichen Geltung ihrer AGB beharren und kann eine Anerkennung der vorliegender Bedingungen durch den Kunden auch nicht aus seinem Verhalten bei Abschluss oder Durchführung des Geschäfts oder einer laufenden Geschäftsverbindung sich ergebenden Umständen erkannt werden, führen die Vertragsparteien aber gleichwohl das Geschäft durch Lieferung/Ausführung von Werkleistungen und deren Entgegennahme durch, so gilt der Vertrag unter Ausschluss der beiderseitigen AGBs mit dem in unserer Auftragsbestätigung sowie den kauf- oder werkvertraglichen Regelungen des Gesetzes bestimmten Inhalt als abgeschlossen. Die Übereignung des Liefergutes erfolgt auch in diesen Fällen unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung des Kaufpreises (Punkt 8.1 – 8.7).
2. Kommunikation
Werden für diese Bedingungen schriftliche Erklärungen voraussetzt, genügen im Rahmen des Verkehrsüblichen auch Fernschreiben, Telefax und per EDV (z.B. E-Mail) ausgedruckte Mitteilungen dieser Form.
3. Angebote, Vertragsschluss
3.1 Die Angebote sind stets freibleibend. Erst durch den Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Kunden entstehen Vertragsbedingungen.
3.2 Die in Angeboten sowie in beigefügten Unterlagen enthaltenen Angaben über Maße, Gewichte, Belastbarkeit und andere Produkteigenschaften stellen keine Garantien oder zugesicherten Eigenschaften dar. Sie werden nur dann Beschaffenheitseigenschaft des Liefergutes und Vertragsbestandteil, wenn sie in der Auftragsbestätigung explizit aufgeführt sind. Eine fernmündliche Abstimmung des Geschäfts ist nicht bindend.
3.3 Bei Rahmenverträgen beträgt die Abnahmefrist 12 Monate ab dem Tag der Auftragserteilung, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Evtl. verbleibenden Restmengen können zum Ende der Laufzeit von uns ausgeliefert werden. Erfolgt bei der Bestellung durch den Kunden keine Festlegung der Abnahmelosgrößen und –termine können diese nach einer Rahmenlaufzeit von 3 Monaten durch uns festgelegt werden.
4. Lieferzeit, Lieferstörungen, Teillieferungen, Gefahrübergang
4.1 Die Lieferzeiten werden in der Auftragsbestätigung angegeben. Diese sind nur verbindlich, wenn wir dies schriftlich zusichern. Die Lieferfristen können durch unverschuldete Betriebsstörungen jedweder Art sowie unverschuldeter mangelnder Selbstbelieferung mit Vormaterialien gehemmt werden. Sollte die Fristüberschreitung mehrere Wochen betragen sind wir und – nach vorangegangener Nachfristsetzung – der Kunde zum Vertragsrücktritt berechtigt. Auf verspäteter oder ausbleibender Lieferung begründete Schadensersatzansprüche oder andere Rückgewähransprüche – außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – sind ausgeschlossen. Die Lieferzeit beginnt mit Zugang aller zur Fertigung/Ausführung eines Auftrages erforderlichen Unterlagen (z.B. Konstruktionsunterlagen, Modelle, Muster), Informationen (z.B. Freigaben) und endgültiger Klärung aller technischen Details oder dergleichen.
4.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Wir sind berechtigt, bis zu 10 v.H. von der Bestellmenge abzuweichen. Bei Mindermengen kann keine mangelnde Vertragserfüllung eingewendet werden. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so sind uns jeweils angemessene Fertigungsfristen vom Zeitpunkt des Abrufs an einzuräumen.
4.3 Bei Materialbeistellungen werden wir für die anvertraute Ware keine Verantwortung für die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergutes tragen, des weiteren geht die Gefahr des Transports – auch wenn der Transport durch uns oder durch von uns beauftragte Spediteure erfolgt – mit dem Verlassen unseres Werkes auf den Kunden/Adressaten über.
5. Preise, Zahlung, Transport
5.1 In unserer Auftragsbestätigung werden der Kaufpreis oder anfallende Kosten niedergelegt. Bei Inlandsgeschäften kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungslegung gültige gesetzliche Umsatzsteuer hinzu, die wir in unserer Rechnung, dem § 14 UStG entsprechend, getrennt ausweisen. Bei Erhöhung der gesetzlichen Abgaben oder Gebühren, die den Warenverkehr belasten oder Werkleistungen verteuern (insbesondere Umsatzsteuer, Zölle, Ausgleichsbeträge, Währung, Frachtgebühren) oder Tariflöhne außerhalb einer Frist von 4 Monaten ab Vertragsabschluss, aber vor Vertragsabwicklung, sind wir zu einer Preiserhöhung um die von uns nachzuweisenden kalkulatorischen Mehrkosten befugt. Dieses gilt ebenso für den Bezug notwendiger Vormaterialien bei Verträgen, deren Abwicklung oder Teilabwicklung erst 8 Monate nach Vertragsabschluss vorgesehen ist (z.B. Rahmenverträge).
5.2 Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
5.3 In unseren Preisen sind keine Transportkosten und –versicherung enthalten, diese Kosten gehen zu Lasten des Kunden – außer es wurde eine frei Haus Lieferung mit dem Kunden vereinbart. Die Wahl des Transportmittels, Spediteurs sowie Frachtführers bleibt uns überlassen, sofern dieses nicht gesondert vom Kunden vorgeschrieben wird. Das Liefergut wird nur auf entsprechenden Wunsch des Kunden auf seine Kosten versichert. Erfolgt die Abnahme des Liefergutes ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, das Liefergut ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern und ihm zu berechnen.
5.4 Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können. Wechselzahlungen gelten nicht als Barzahlung. Die Annahme, auch sog. Refinanzierungswechsel, bedarf besonderer Vereinbarung. Schecks und rediskontofähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
5.5 Eine Aufrechnung von Gegenforderung durch den Kunden ist ausgeschlossen, sofern Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrecht nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5.6 Die vom Kunden zu vertretende Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsvereinbarungen, nicht nur unerhebliche Zahlungsrückstände sowie eine erst nach Vertragsabschluss erkennbare Gefährdung unseres Gegenleistungsanspruches durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden berechtigt uns, ausstehende Lieferungen auszusetzen und nur gegen Vorauszahlung oder Stellung von Sicherheiten auszuführen. Kommt der Kunde im Falle der Gefährdung unseres Gegenleistungsanspruches innerhalb einer angemessenen Frist unserer Aufforderung, Zug um Zug gegen die Leistung, nach Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten, nicht nach, können wir nach Fristablauf, unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte vom Vertrag zurücktreten. Die vom Kunden zu vertretende Gefährdung unseres Gegenleistungsanspruches berechtigt uns ferner, soweit wir unsere Leistung bereits erbracht haben, alle unsere sonstigen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis gegen den Kunden sofort fällig zu stellen.
6. Sach- und Bearbeitungsmängel, Rügepflichten, Gewährleistung, Haftungsbegrenzung
6.1 Der Kunde wird nach Eintreffen des Liefergutes oder der von uns bearbeiteten Ware diese in handelsüblichem Umfang untersuchen und Sach-/Bearbeitungsmängel unverzüglich (§ 377 HGB) schriftlich rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen. Auftretende Mengen-, Dimensions- und Artabweichungen gelten als Sachmängel. Bei Eintritt der gesetzlichen Verjährung von kauf- oder werkvertraglichen Gewährleistungsansprüchen endet jegliche Rügemöglichkeit.
6.2 Der Kunde wird uns auf unser Verlangen die Untersuchung des gerügten Liefergutes gestatten und bis zur Entscheidung über Anerkennung/Ablehnung der Rüge keine Veränderungen an der Ware durch Weiterverarbeitung, Einbau oder sonstige Verwendung vornehmen. Es entfällt jegliche Gewährleistung bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten durch den Kunden. In Zweifelsfällen hat der Kunde die Identität des gerügten Liefergutes nachzuweisen.
6.3 Bei berechtigten Sach-/Bearbeitungsmängeln werden wir nach unserer Wahl eine Ersatzlieferung, Nachbesserung oder Erteilung einer den Minderwert bzw. Nachbesserungsaufwand ausgleichenden Gutschrift ausführen. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu. Erst nach Fehlschlagen von Ersatzlieferung/Nachbesserung, wobei uns grundsätzlich zwei Versuche zuzugestehen sind, ist der Kunde zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Gewährleistungsansprüche befugt. Kommt Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder verzögerter Erfüllung oder aufgrund positiver Vertragsverletzung in Betracht, so haften wir – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – nur bis zur Höhe des Verkaufswerts des Liefergutes. Der Ersatz von Schäden, die dem gelieferten/bearbeiteten Liefergut selbst nicht anhaften (Mangelfolgeschäden), ist ausgeschlossen, soweit wir nicht nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Produkthaftungsrechts einzustehen haben. Insoweit sind auch Kosten die im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau des mangelhaften Liefergutes, sowie Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass das verkaufte Liefergut an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, ausgeschlossen.
6.4 Die Ersatzlieferung/Nachbesserung kann verweigert werden, solange der Kunde seinen fälligen Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.
6.5 Bei ungerechtfertigter Mängelrüge, sind wir berechtigt, die uns hierdurch entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzen zu lassen.
6.6 Der kauf- oder werkvertraglichen Gewährleistung unterliegen keine Schäden an von uns gelieferten/bearbeiteten Waren, die durch fehlerhafte Montage, ungeeignete Verwendung, unsachgemäße Inbetriebsetzung durch den Kunden, natürlichen Verschleiß, übermäßige Beanspruchung, Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel/Werkzeuge oder andere von uns unbeeinflussbare Umstände in der Betriebssphäre des Kunden verursacht sind.
7. Beratung, Materialerprobung, Eigenschaftszusicherung
7.1 Alleine dem Kunde obliegt die Eignungsprüfung des Liefergutes für die eigenen betrieblichen Einsatz- oder Weiterverarbeitungszwecke sowie die Materialauswahl. Die Beratung oder Empfehlungen durch uns erfolgt unter Ausschluss jeglicher Haftung. Die Angaben in Werkstoffdatenblätter oder Werkszeugnissen sind keine Zusicherungen oder Garantien. Es werden insoweit keine vertraglichen Nebenpflichten übernommen.
7.2 Besondere Eigenschaften der Kaufsache werden von uns nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch hin und sind nur dann zugesichert, wenn wir dies in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich erwähnt haben.
7.3 Bei vertraglich angeforderter Beilage einer chemischen Analyse oder von technisch-physikalischen Daten einer Materialerprobung, stehen wir für deren Zuverlässigkeit nur nach den Untersuchungsmöglichkeiten unseres Werkslabors ein.
7.4 Für Schadensersatzansprüche des Kunden bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften (§§ 463, 480 Absatz 2, 635 BGB) oder bei Ansprüchen aus der Verletzung unserer Obliegenheiten nach Punkt 7.3 gelten die Haftungsbegrenzungen von Punkt 6.1 – 6.6 dieser Bedingungen – ausgenommen bei Arglist oder grober Fahrlässigkeit – entsprechend.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Jegliches Liefergut (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller zum Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
8.2 Jegliche Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Punkt 8.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die Vorbehaltsware ist gegen die übliche Gefahren wie z.B. Feuer, Wasserschäden, Diebstahl und Transport zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen gegen den Versicherer und dritten Personen tritt der Kunde schon jetzt in Höhe des Rechnungswertes der betroffenen Vorbehaltsware an uns ab. Diese Abtretung wird von uns angenommen. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Punkt 8.1.
8.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Punkt 8.4 bis 8.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
8.4 Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Punkt 8.2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
8.5 Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
8.6 Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
8.7 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag und erfolgt auf Kosten des Kunden. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
8.8 Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
9. Schutzrechte, Zeichnungen, Unterlagen, Werkzeuge
9.1 Wir behalten uns, bei allen von uns angefertigten Zeichnungen, Entwürfen und Unterlagen, die Eigentums- und Urheberrechte vor. Alle von uns erstellten Zeichnungen, Entwürfen und Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und unterliegen dem Schutz geistigen Eigentums nach den gesetzlichen Vorschriften und dürfen dritten Personen, insbesondere Konkurrenzunternehmen, nicht bekannt gegeben oder außerhalb der vertraglichen Vereinbarungen durch den Kunden selbst verwendet werden.
9.2 Kommt kein Vertragsabschluss zustande müssen die Zeichnungen, Entwürfe und Dokumente, die Bestandteil unseres Angebotes sind zurückgesandt werden.
9.3 Die Werkzeuge, Modelle und Vorrichtungen bleiben, auch wenn der Kunde die Kosten hierfür ganz oder teilweise übernommen hat, unser Eigentum.
10. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
10.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitliche Recht insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des UN-Übereinkommens über Vertrage über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.
10.2 Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unseres Werkes oder der Sitz des Kunden.